Ehren-
mitglieder

Zu Ehrenmitgliedern können öffentliche Funktionäre und solche Personen, die sich um den Verein oder um das öffentliche Wohl Verdienste erworben haben, von der Mit­gliederversammlung auf Vorschlag des Verbandsvorstandes ernannt werden (laut den Statuten des Schutzverbandes).